Teuerungsprämie 2022 und 2023

Durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man Zuwendungen, die an ArbeitnehmerInnen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden.

Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die ArbeitnehmerInnen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Zusatzentlohnung.

Die ArbeitnehmerInnen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelt nur die Bedingungen, die für die Abgabenfreiheit einzuhalten sind.

Es ist aus heutiger Sicht aber nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend zu zahlen sind. Aus diesem Grund sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen.

Überblick:
Was für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien zu beachten ist

Abgabenfreier Höchstbetrag

Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro ArbeitnehmerIn abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen ArbeitnehmerInnen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden.

Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten ArbeitnehmerInnen) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (z.B. nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigte) ist aber zulässig.

Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro ArbeitnehmerIn, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt.

Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie

  • durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder
  • an alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes gewährt wird, oder
  • an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle ArbeiterInnen, an alle AußendienstmitarbeiterInnen, an alle BüromitarbeiterInnen, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten o.ä.) gewährt wird.


Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot)

Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt).

Hinweis: Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen erforderlich.


Auszahlungsmodus

Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich.

Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarerer dokumentiert wird, z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Teuerungsprämie oder der damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarung, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.