Energiekostenpauschale 2022 und EKZ I 4. Quartal 2022

Energiekostenpauschale 2022
Das bereits seit dem Energiekostenzuschuss angekündigte Pauschalförderungsmodell für Klein- und Kleinstunternehmen ist nun seit 17.04.2023 verfügbar. Es gibt für das Jahr 2022 eine Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00. Förderungsfähig sind Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von € 10.000,00 und einem Höchstjahresumsatz von € 400.000,00 im Jahr 2022.

Der Ablauf der Förderung ist wie folgt geregelt:

  • Selbst-Check ab dem 17.04.2023 durchführen (www.energiekostenpauschale.at)
  • Handysignatur oder ID-Austria sowie ein Zugang zum Unternehmensserviceportal sind Voraussetzungen für die Antragstellung
  • Beim Unternehmensserviceportal (USP) anmelden (www.usp.gv.at), dort das Formular ausfüllen; Förderperiode auswählen
  • Förderung wird automatisch auf Basis der gewählten Förderperiode und der Branche berechnet
  • Mit Bestätigung im USP ist der Antrag gestellt
  • Wird der Antrag genehmigt, erfolgt die Überweisung; bei Ablehnung des Antrags wird der Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung benachrichtigt
  • Die Pauschalförderung kann nur einmal beantragt werden, Änderungen sind nicht möglich

Öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen sind, wie beim Energiekostenzuschuss, nicht antragsberechtigt. Die Überprüfung der Antragsberechtigung erfolgt im Selbst-Check.

Die Förderung kann nur vom Unternehmen selbst beantragt werden, eine Beantragung durch uns, als steuerrechtlicher Vertreter, ist nicht möglich. Haben Sie jedoch Fragen zum Verfahren, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Energiekostenzuschuss I für das 4. Quartal 2022
Die aws hat am 17.04.2023 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss I für das 4. Quartal 2022 veröffentlicht sowie einen FAQ-Katalog dazu. Der Antragszeitraum wird auf Basis der eingelangten Voranmeldungen den Unternehmen bekanntgegeben. Die Abwicklung erfolgt wieder über den Fördermanager der aws.

Für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal 2022 muss wieder ein energieintensives Unternehmen vorliegen, dies ist der Fall, wenn sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Jahr 2021 auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. In der Basisstufe kann zur Feststellung der Energieintensität alternativ der Zeitraum 1.1.-31.12.2022 herangezogen werden. Unternehmen mit weniger als € 700.000,00 Umsatz im Jahr 2021 brauchen die Energieintensität nicht nachzuweisen.

Förderfähig sind, zusätzlich zu den bisherigen Energiearten Treibstoffe (in der Basisstufe), Strom und Erdgas, für das 4. Quartal 2022 auch Wärme und Kälte (die direkt aus Strom oder Erdgas erzeugt wurde). Die vier Förderstufen, die Förderquoten (30% in der Basisstufe und in der Stufe 2) und die Höchstbeträge (€ 400.000,00 in der Basisstufe und € 2 Mio. in der Stufe 2) sind im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I für den Zeitraum 02-09/2022, trotz eines kürzeren Antragszeitraums, gleichgeblieben. Die Förderuntergrenze wurde auf € 750,00 reduziert.

Es ist auch für den Energiekostenzuschuss für das 4. Quartal die Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen und steuerlichem Wohlverhalten erforderlich. Weiters dürfen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Richtlinie (17.04.2023), keine Boni an Vorstände oder GeschäftsführerInnen ausbezahlt werden.

Die Branchenübereinstimmung, die Energieintensität und die Energiekosten sind bei der Antragstellung wieder vom steuerlichen Vertreter zu bestätigen. Wir bitten Sie daher uns die für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln, damit Sie den Antrag fristgerecht bei der aws einreichen können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.