Kurz-Info: Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen
Anfang Juli 2026 ist das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen worden. Verglichen mit der Regierungsvorlage (siehe dazu Beitrag aus dem Juli 2026) ist es dabei vereinzelt noch zu wichtigen Änderungen gekommen.
Kein Progressionsvorbehalt bei der Erhöhung der Körperschaftsteuer
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften erhöht sich der Körperschaftsteuersatz auf Einkommensteile über 1 Mio. € ab 2028 auf 24 %. Für steuerliche Unternehmensgruppen ist das gesamte Gruppeneinkommen für die 1 Mio. € Schwelle maßgeblich. Erfreulicherweise wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass im Rahmen der Körperschaftsteuer kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Entsprechend der Regierungsvorlage hätte ein Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, welche gem. DBA freizustellen sind, eingeführt werden sollen. Durch den Progressionsvorbehalt hätte sich der für die inländischen Einkünfte maßgebende Steuersatz erhöht und überdies zu einem bürokratischen Mehraufwand geführt.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
In der Regierungsvorlage war noch vorgesehen, dass der Zufluss der Ausschüttung (Ausschüttungsfiktion) bereits am Tag nach dem Bilanzstichtag erfolgen soll. Nunmehr gilt als Zeitpunkt für den Zufluss der Ausschüttung der Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens nach fünf Monaten. Zu Änderungen ist es auch bei der Bagatellgrenze von 50.000 € gekommen – sie ist nunmehr generell anzuwenden und nicht nur für Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10 %. Schließlich gilt die Ausschüttungsfiktion nicht nur für Verrechnungsforderungen gegenüber Gesellschaftern, sondern auch gegenüber diesen nahestehenden Personen sowie für mittelbare Gesellschafter.
Bild: © Adobe Stock - photo 5000

© APP Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Datenschutzeinstellungen 

