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Kurz-Info: Änderung der Lohnkontenverordnung ab 2026
Seit 1.1.2026 müssen mehr Informationen am Jahreslohnzettel (L 16) ausgewiesen werden (für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2026). Dabei handelt es sich um folgende Details:
- Ausweis des gezahlten Arbeitslohns getrennt nach Geld- und Sachbezügen;
- Anschaffungskosten eines arbeitgebereigenen Kfz ("privat genutzter Firmenwagen") und der diesbezügliche Sachbezugsprozentsatz;
- Anschaffungskosten einer Ladeeinrichtung ("Wallbox") durch den Arbeitnehmer gem. § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung (wie bislang) sowie die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer;
- gewährte Essensbons;
- die steuerfreien Bezüge nach § 68 Abs. 1 und 2 EStG (SEG- bzw. SFN-Zulagen sowie Überstundenzuschläge).
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