Reminder Investitionsprämie

Die Anträge für die Investitionsprämie wurden von der AWS mittlerweile abgearbeitet und positiv erledigt. Um die Investitionsprämie auch abrechnen zu können, müssen sogenannte „erste Maßnahmen“ in Bezug auf eine Investition spätestens bis 31. Mai 2021 erfolgen. Als erste Maßnahmen gelten:

  • Bestellungen/Beauftragung
  • Lieferungen
  • Anzahlungen
  • Beginn von Leistungen
  • Zahlungen
  • Rechnungen
  • Abschluss eines Kaufvertrages
  • Baubeginn einer förderungsfähigen Investition

Wichtig ist, dass eine erste Maßnahme nur für die jeweilige Investition bzw. das jeweilige Wirtschaftsgut gilt. Beim Bau eines Gebäudes beispielsweise muss die erste Maßnahme für jedes einzelne Gewerk vor dem 31. Mai 2021 erfolgen (zB. Bau, Installationen, Trockenbau, Maler usw.) oder es kann auch ein Generalunternehmer mit allen Gewerken beauftragt werden, dann gilt die Beauftragung des Generalunternehmers als erste Maßnahme für alle von diesem Auftrag umfassten Leistungen.

Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche bzw. –zusagen sowie Anträge auf Erteilung einer behördlichen Genehmigung gelten grundsätzlich nicht schon als erste Maßnahme. Ausnahmsweise gilt bereits der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder einer anderen behördlichen Genehmigung bereits als erste Maßnahme, wenn der Antrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde und aufgrund des Fehlens dieser Genehmigung eine Beauftragung innerhalb der Frist noch nicht möglich ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.