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Reminder Ausfallsbonus/Kurzarbeit

Ab einem Umsatzausfall von mindestens 40% (im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bzw. Zeitraum 2019) können Unternehmen einen sogenannten Ausfallsbonus für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Monate Jänner bis Juni 2021 beantragen.

Der Ausfallsbonus beträgt 15% des Umsatzausfalls und ist mit € 30.000,00 pro Monat gedeckelt. Für den Monat März beträgt der Ausfallsbonus 30% des Umsatzausfalls, maximal € 50.000,00. Der Ausfallsbonus kann jeweils ab dem 16. des Folgemonats und bis zum 15. des drittfolgenden Monats gestellt werden.

Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 können noch bis zum 15.04.2021 gestellt werden. Wenn Sie für einen oder mehrere dieser Zeiträume einen entsprechenden Umsatzausfall hatten, für diesen Zeitraum bzw. diese Zeiträume keinen Antrag auf Umsatzersatz gestellt haben, können Sie noch bis kommende Woche (15.04.2021) einen Antrag auf den Ausfallsbonus stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Seit 06.04.2021 sind Anträge für die Kurzarbeitsbeihilfe Phase 4 mit Beginn 01.04.2021 möglich. Für Kurzarbeitsanträge ab 01.04.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 4 (Formularversion 9) zu verwenden. Im Antrag ist die erwartete Umsatzentwicklung für 01.04.2021 bis 30.06.2021 im Vergleich zum 01.04.2019 bis 30.06.2019 anzugeben. Eine Bestätigung der Steuerberatungskanzlei entfällt bei Unternehmen, die zu Beginn der Kurzarbeit im Lockdown sind bzw. nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.