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Coronavirus – Umsatzsteuersenkung 5 %

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt werden. Dieser soll betreffen:

  • alle Speisen und Getränke in der Gastronomie
  • Umsätze als Künstler, Gemälde und Zeichnungen
  • Naturparks, Gärten, Museen
  • der Betrieb eines Theaters und die Veranstaltungen von Theateraufführungen
  • Musik- und Gesangsaufführungen
  • Filmvorführungen
  • Bücher, Broschüren, Zeitungen, periodische Druckschriften, Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- oder Malbücher, Noten, kartographische Erzeugnisse aller Art

Der entsprechende Initiativantrag wurde am 18.6.2020 im Parlament eingebracht. Die Behandlung im Nationalrat ist für den 30.6.2020 vorgesehen, im Bundesrat am 2.7.2020. Auch ist noch die Zustimmung der EU erforderlich. Für den Fall der Zustimmung sämtlicher Instanzen ist die Kundmachung des Gesetzes im BGBl für die Kalenderwoche 29 bzw. 30 geplant.

Obwohl das Gesetz erst Mitte oder Ende Juli 2020 in Kraft treten wird, empfehlen wir, die Anpassungen bereits mit 01.07.2020 vorzunehmen. Laut Aussage des Finanzministeriums (BMF) bestehen keine Bedenken, die Registrierkassen vorerst nicht umzustellen und auf den ermäßigten Steuersatz von 5% lediglich hinzuweisen (durch einprogrammierte Textanmerkung, händische Korrektur oder Korrektur mittels Stempel). Nachdem es sich dabei um keine gesetzliche Regelung, sondern lediglich um eine unverbindliche Information des BMF handelt, besteht das Risiko der späteren Nichtanerkennung durch das Finanzamt. Diese Vorgangsweise ist unseres Erachtens solange vertretbar, bis das Gesetz erlassen wird und damit Rechtssicherheit besteht, also längstens bis Ende Juli.

Entsprechende Umstellungen werden jedenfalls in den Warenwirtschafts- und Fakturierungssystemen sowie in den Buchhaltungsprogrammen zu erfolgen haben. Damit ist jedoch ebenfalls erst zu rechnen, wenn das Gesetz vorliegt.