Coronavirus – „COVID-19-Investitionsprämie“

Die Bundesregierung hat zur Konjunkturbelebung eine neue „COVID-19-Investitionsprämie“ beschlossen. Damit sollen Anlageinvestitionen im Zeitraum zwischen 01. August 2020 und 28. Februar 2021 durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 7% bzw. 14% gefördert werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Investitionsprämiengesetz (BGBl I Nr. 88/2020), die Details werden in einer Förderungsrichtlinie des Wirtschaftsministeriums (BMDW) geregelt. Die Fördermittel sind (derzeit) mit insgesamt € 1 Mrd. begrenzt.

Diese relativ umfangreiche Förderungsrichtlinie regelt neben den Förderungsvoraussetzungen auch die Abwicklung der Investitionsprämie. Die Richtlinie kann bei der gemäß § 1 InvPrG mit der Abwicklung des Förderungsprogramms beauftragten Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) unter aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/ abgerufen werden. Die AWS hat auf ihrer Website zudem auch bereits einen umfangreichen Fragenkatalog (FAQ) zum Download zur Verfügung gestellt. Dieser soll, ähnlich wie etwa beim Fixkostenzuschuss , als Auslegungsbehelf für die Förderungsrichtlinie dienen.

Wir fassen nachfolgend die wesentlichen Inhalte dieser Förderungsrichtlinie zusammen:

  • Förderungsfähig sind „Unternehmen“ iSd § 1 UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich. Es sind grundsätzlich Unternehmen aller Branchen und Größen begünstigt.
  • Ausgeschlossen sind bestimmte Unternehmen der öffentlichen Hand, insolvente Unternehmen und Unternehmen mit bestimmten Gesetzesverstößen.
  • Gegenstand der Förderung sind Zuschüsse zu materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen. Die erworbenen Gegenstände können auch gebraucht sein, es muss aber eine erstmalige Aktivierung stattfinden (auch im Konzern). Es besteht eine Behaltefrist von drei Jahren.
  • Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7% der förderfähigen Investitionen. In den Bereichen Ökologisierung (z.B. Ökostromanlagen, Elektroautos), Digitalisierung (z.B. Equipment für Homeoffice oder Videokonferenzen, E-Commerce) und Gesundheit/Life Science beträgt die Förderquote 14%. Die mit 14% förderfähigen Investitionen finden sich in den Anhängen 1 bis 3 zur Förderungsrichtlinie.
  • Förderfähig sind Investitionen, bei denen erste Maßnahmen nach dem 01. August 2020 erfolgt sind. Als erste Maßnahmen gelten ua. Bestellungen, Aufträge, Kaufverträge, Anzahlungen, nicht jedoch Planungsleistungen, Finanzierungsvorbereitung oder Erlangung behördlicher Bewilligungen.
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag € 5.000. Dabei handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag. Es können auch mehrere kleine Investitionen (z.B. GWG) in einem Antrag zusammengefasst werden.
  • Die Obergrenze der förderbaren Investitionen beträgt € 50 Mio. (pro Unternehmen und auch für einen Konzern).
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung (ungeachtet üblicher Haftrücklässe) der Neuinvestitionen muss bis längstens 28. Februar 2022 erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. (exkl. USt) muss die Inbetriebnahme und Bezahlung (ohne Haftrücklässe) erst bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
  • Die nicht förderungsfähigen Investitionen sind in einem umfangreichen Katalog in der Förderungsrichtlinie angeführt. Dazu zählen klimaschädliche Investitionen (z.B. PKW (Ausnahme für Plug-In-Hybrid, LKW), aktivierte Eigenleistungen, leasingfinanzierte Investitionen, Gebäude und Grundstücke (Erwerb; Bau und Ausbau von Wohngebäuden), Finanzanlagen, Umsatzsteuer.

Der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 01. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über den „aws Fördermanager“ an die AWS zu richten. Dazu ist ein Zugang zum „aws Fördermanager“ von jedem Unternehmen notwendig. Die Förderungsprüfung wird im Wege eines automatisierten Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen. Aufgrund der Begrenzung der Fördermittel mit € 1 Mrd. sollte der Antrag möglichst rasch eingebracht werden. Eine Aufstockung der Fördermittel ist bereits angedacht, sollte der Betrag ausgeschöpft sein.

Bei der Antragstellung sind grundsätzlich noch keine Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters/Bilanzbuchhalters notwendig. Überschreitet der gewährte Zuschuss jedoch den Betrag von EUR 12.000, muss bei der Abrechnung (siehe unten) die inhaltliche Korrektheit in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen, zusätzlich zum Förderungswerber, auch von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen Berechtigungsumfangs) bestätigt werden.

Der Förderungswerber ist verpflichtet, der AWS spätestens drei Monate nach Abschluss der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den „aws Fördermanager“ im Wege der für die Abrechnung vorgesehenen Eingabemaske vorzulegen („Abrechnung“). Dem AWS sind dazu auch die erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Jahresabschlüsse zu übermitteln.

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die AWS ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung und erfordert eine inländische Kontoverbindung. Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio. (exkl. USt) können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens auch eine Zwischenauszahlung beantragen. Eine Endabrechnung ist aber jedenfalls erforderlich.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Zuschuss steuerfrei und es kommt zu keiner Kürzung der steuerrechtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Gerne sind wir Ihnen bei der Abwicklung bzw. der Beantragung der „COVID-19-Investitionsprämie“ behilflich.