Coronavirus - ÖGK-Stundungen

Coronavirus – Abgaben- und Beitragsstundungen

Wir möchten Sie über die aktuellen Abgaben- und Beitragsstundungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse und beim Finanzamt informieren.

 1. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)

Beitragszeiträume Februar bis April 2020 (ohne Zinsen)
Die Beiträge für diesen Zeitraum sind bis 30.06.2021 verzugszinsenfrei gestundet.

Beitragszeiträume ab Mai 2020 (3,38 % Zinsen!)
Für die Beitragszeiträume Mai 2020 bis Mai 2021 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen vor. Als Zahlungsziel gilt ebenso der 30.06.2021, unabhängig davon, ob bestehende Vereinbarungen mit der ÖGK andere Zahlungsziele vorsehen. Selbstverständlich können bestehende Vereinbarungen aufrecht bleiben. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

Beachten Sie, dass für Stundungen betreffend diesen Zeitraum Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % verrechnet werden.

Sollten bis Mai 2021 Mahnschreiben der ÖGK an Sie versendet werden, so sind diese lediglich als Zahlungsinformation zu betrachten.

Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikofreistellung
Die Beiträge für MitarbeiterInnen in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten. Das gilt für die Beitragszeiträume ab Februar 2020.

SEPA-Lastschriftverfahren, welche coronabedingt ausgesetzt wurden, werden nicht automatisch wieder aktiviert. Sollte das SEPA-Lastschriftverfahren wieder aktiviert werden, so ist ein E-Mail an die ÖGK zu senden mit dem Vermerk „Aktivierung der Lastschrift“.

 2. Finanzamt
Die bis zum 31.03.2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen wurde bis zum 30.06.2021 aufgrund von COVID-19 verlängert. Bis zum 30.06.2021 werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt. Eine gesonderte Antragstellung um die Abgabenstundung bis zum 30.06.2021 zu beanspruchen, ist nicht notwendig.

Ist die fristgerechte Zahlung der offenen Rückstände (sowohl bei der ÖGK als auch beim Finanzamt) bis zum 30.06.2021 nicht möglich, besteht die Möglichkeit das COVID-19-Ratenzahlungsmodell zu beanspruchen. Eine Antragstellung ist ab 01.06.2021 über WEBEKU bzw. FinanzOnline möglich. Diesbezüglich werden wir Sie noch gesondert informieren.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.