KWF-Förderungsansuchen

Abrechnung Investitionsprämie

Was bisher geschah …
Um den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie entgegenzuwirken, wurden vom Gesetzgeber diverse Maßnahmen gesetzt. Zur Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, während der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren, wurde unter anderem ein Förderprogramm beschlossen – die COVID-19 Investitionsprämie.

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7%. Besonders gefördert werden allerdings Unternehmen, die Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit tätigen. Für Investitionen in diesen Bereichen beträgt die Förderung sogar 14%.

Um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen, war es bisher notwendig

  • zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 die Förderung über den aws-Fördermanager zu beantragen, vorausgesetzt, dass
  • zwischen dem 01.08.2020 und dem 31.05.2021 die erste Maßnahme (Bestellung, Angebot, Anzahlung, Lieferung, Leistung, etc.) im Zusammenhang mit der Investition gesetzt wurde.

Wie geht es weiter?

  • Ab 01.10.2021 gilt weiters, dass das antragstellende Unternehmen verpflichtet ist, der aws spätestens drei Monate nachdem sämtliche Investitionen aus dem jeweiligen Antrag angeschafft, bezahlt und in Betrieb genommen wurden, eine Abrechnung über die durchgeführten Investitionen über den aws-Fördermanager vorzulegen.

Hat ein Unternehmen beispielsweise zwei getrennte Anträge eingereicht, wird für jeden Antrag die Frist separat ausgelöst.

Beispiel: Antrag 1 mit 5 Wirtschaftsgütern, wovon 4 Wirtschaftsgüter bereits aktiviert wurden. Die letzte (5.) Inbetriebnahme aus diesem Antrag erfolgt allerdings am 05.10.2021. Die Abrechnung ist folglich bis 05.01.2022 vorzunehmen.

Von der dreimonatigen Abrechnungsfrist ausgenommen sind Abrechnungen, die bis zum 30.09.2021 vorgelegt werden.

Beispiel: Antrag 2 mit 10 Wirtschaftsgütern, die alle bis zum 31.03.2021 aktiviert wurden.
Hier muss der Antrag nicht bis 30.06.2021 abgerechnet werden, sondern gilt die Abrechnungsfrist rückwirkend ab 01.07.2021. Somit ist die Abrechnung bis spätestens 30.09.2021 einzubringen.

  • Die Inbetriebnahme der geförderten Investition hat bis spätestens 28.02.2023 zu erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. bis zum 28.02.2025).
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt als Einmalzahlung, sofern die Abrechnung fristgerecht eingebracht und positiv geprüft wurde.

Bei der Abrechnung unterstützen wir Sie gerne.